Corona: Neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW – Ergänzende Information zu Änderungen und neue Regelungen

mit dem Rundschreiben zur neuen Corona-Schutzverordnung hatten wir Ihnen eine weitere, detailliertere Information über die Änderungen und neuen Regelungen angekündigt. Diese Information finden Sie im Folgenden:

Grundsätzliches:

Mit der Neufassung der Corona-Schutzverordnung (https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-10-30_coronaschutzverordnung_vom_30._oktober_2020.pdf)

ist vor allem die Vereinbarung der Ministerpräsidentenkonferenz vom Mittwoch umsetzt worden.

Daneben wurde die Neufassung genutzt, um die Grundregeln – Mindestabstand, Hygieneregeln und die Pflicht zum Tragen der Alltagsmasken – klar und einheitlich zu formulieren (§§ 1 bis 4b). Sie werden den nachfolgenden – in der Nummerierung gleich gebliebenen – bereichsbezogenen Regelungen (§§ 5- 15) vorangestellt.

Aufgrund der nun in der Verordnung verankerten umfassenden und einheitlichen Grundregeln und weil zentrale Bereiche (z.B. Gastronomie, Beherbergung), die bisher in der Anlage geregelt waren, im November unzulässig sind, verzichtet die neue Corona-Verordnung auf die bisherige Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“. Alle Regelungen folgen daher ab sofort aus den §§ 2 bis 4a der CoronaSchVO.

Da die neuen rigorosen Maßnahmen landesweit gelten, entfällt die bisherige Regelung des § 15a für Gebiete mit hoher Inzidenz komplett.

Zudem verweisen wir nochmals auf:

Lüftung:  >

https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Corona-Lueftung_node.html

 

Teststrategie:  >
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/Nat-Teststrat.html

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronatest.html#c19143

Übersicht und Hinweise zu einzelnen Regelungen:

§ 1 – „Allgemeine Grundsätze“:

Hinzuweisen ist hier insbesondere auf Abs. 4, der sich auf „Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber“ bezieht:

  • Diese haben die Regelungen dieser Verordnung zu beachten, soweit ein Kontakt zwischen Beschäftigen und Kunden oder ihnen vergleichbaren Personen besteht. Ansonsten richten sich die Vorgaben für die Arbeitswelt nach den Anforderungen des Arbeitsschutzes und weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften.
  • Insbesondere sollten nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden möglichst vermieden werden (zum Beispiel durch die Nutzung besonderer Schutzeinrichtungen und der Heimarbeit), allgemeine Hygienemaßnahmen umgesetzt und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen minimiert werden.

In Abs. 5 wird der öffentliche Raum im Sinne dieser Verordnung definiert: Alle Bereiche mit Ausnahme des nach Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Bereichs („Die Wohnung ist unverletzlich.“ – Hinweis: Der Begriff „Wohnung“ wird weit ausgelegt, er umfasst auch Betriebs- und Geschäftsräume (vgl. BVerfGE 32, 54, 69)).

In Abs. 6 wird klargestellt, dass weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften wie z.B. dem Arbeitsschutzrecht unberührt bleiben.

§ 2 – „Mindestabstand“:

Grundsätzlich (Abs. 1) ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten. Eine Unterschreitung des Mindestabstandes ist in bestimmten Fällen (Abs. 2) erlaubt, z.B. „bei zwingenden Zusammenkünften zur Berufsausübung“.

Abs. 3 regelt, unter welchen Umständen und durch Nutzung welcher Alternativen auf die Einhaltung es Mindestabstands verzichtet werden kann.

§ 3 – „Alltagsmaske“:

Abs.1 definiert, was eine Alltagsmaske im Sinne dieser Verordnung ist. Abs. 2 regelt, wann eine solche Alltagsmaske unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands getragen werden muss. In Büroräumen gilt lt. Abs. 2 Satz 2 abweichend die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske nur, soweit ein Kontakt zwischen Beschäftigten und Kunden oder vergleichbaren Personen ohne Einhaltung des Mindestabstands besteht.

Die Abs. 3 bis 6 weisen auf Besonderheiten oder weitere Ausnahmen hin. So kann nach Abs. 5 die Verpflichtung für Inhaber sowie Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas o.ä.) oder das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden.

§ 4 – „Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen“:

Abs. 1 regelt, welche Hygieneanforderungen sicherzustellen sind bei Angeboten und Einrichtungen, die für einen Kunden- und Besucherverkehr geöffnet sind (z.B. Gelegenheiten zum Händewaschen/Handhygiene; Reinigung aller Kontaktflächen).

Abs. 2 regelt das Lüften in geschlossenen Räumen, die für einen Kunden- und Besuchsverkehr geöffnet sind. Dazu gehört auch die Bestimmung, dass soweit andere Behörden (z.B. Arbeitsschutz) Vorgaben zur Belüftungssituation machen, diese auch im Rahmen dieser Verordnung verbindlich zu berücksichtigen sind.

Lüftung:  >

https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Corona-Lueftung_node.html

 

Teststrategie:  >
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/Nat-Teststrat.html

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronatest.html#c19143

§ 4a – „Rückverfolgbarkeit“:

Unterschieden wird wie in der bisherigen Verordnung auch hier wieder zwischen der „einfachen Rückverfolgbarkeit“ und der „besonderen Rückverfolgbarkeit“. Festlegt wird nun, wann welche Rückverfolgbarkeit sicherzustellen ist.

§ 4b – „Innovationsklausel“:

Diese Regelung ist unverändert geblieben.

§§ 5 bis 15 – bereichsbezogene Regelungen

Die bereichsbezogenen Regelungen finden sich wie bisher in den §§ 5-15. Auch sie sind neu formuliert worden.

Ergänzend zu den Hinweisen im Rundschreiben GF – LV 512/20 vom heutigen Tage zu Bereichen, die bis zum 30. November untersagt sind, möchten wir gezielt auf folgende Regelungen hinweisen:

§ 7 Abs. 1: Ausbildungs- und berufsbezogene Aus- und Weiterbildungsangebote einschließlich kompensatorischer Grundbildungsangebote sowie Angebote, die der Integration dienen, und Prüfungen sind unter Beachtung der §§ 2 bis 4a zulässig.

§ 11: Die Anzahl der gleichzeitig in Handelseinrichtungen anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen (zuletzt: pro sieben Quadratmeter).

§ 13: Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind bis zum 30.11. untersagt (Abs. 1). Abweichend zulässig sind nach Abs. 2 Nr. 3 „Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereine

a) mit bis zu zwanzig Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können,

b) mit mehr als zwanzig, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise 500 Personen unter freiem Himmel, nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn die Sitzung aus triftigem Grund im Monat November 2020, in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss.

§ 14: Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten bzw. der Nutzer der Bildungseinrichtungen betrieben werden.

Sollten Sie Fragen oder Hinweise zu den Regelungen haben, greifen wir diese gerne auf und adressieren sie bei Bedarf auch gegenüber dem zuständigen Ministerium.

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Corona: Neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW vom 29.10.2020 gültig ab 02.11.2020

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat aktuell eine neue Fassung der Corona-Schutzverordnung veröffentlicht. Sie finden diese Verordnung anbei (Anlage 1).

Die Beschlüsse von Bund und Ländern zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 28. Oktober sind in die neue Corona-Schutzverordnung eingeflossen. Sie ist zudem komplett neu formuliert worden.

Die Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft. Hinweis: Davon abweichend treten § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 sowie § 11 Abs. 3 mit Ablauf des 3. Januar 2012 außer Kraft.

Zu den wesentlichen Änderungen zählen insbesondere:

  • § 8: Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern u.ä. sowie der Betrieb von Museen u.ä. sind bis zum 30.11. unzulässig.
  • § 9: Der Freizeit- und Amateursportbetrieb, Fitnessstudios u.ä. ist bis zum 30.11. unzulässig.
  • § 10: Der Betrieb von Schwimmbädern, Freizeitparks, Spielhallen, Clubs u.ä. ist bis zum 30.11. untersagt.
  • § 11 Abs. 2: Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte u.ä. sind bis zum 30.11. unzulässig.
  • § 12 Abs. 2: Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bis zum 30.11. untersagt; Ausnahmen sind benannt
  • § 14: Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten u.ä. ist bis zum 30.11. untersagt; zulässig ist eine Belieferung mit Speisen und ein Außer-Haus-Verkauf
  • § 15: Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken, die nach dem 29.10. angetreten worden sind, sind bis zum 30.11. untersagt.

HINWEIS: Sie erhalten möglichst zeitnah eine weitere, detailliertere Information über die Änderungen und neuen Regelungen, die über diese erste Übersicht hinaus reicht.

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Änderung der Corona-Schutzverordnung und weitere Informationen

Aktuell hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) die ab
14. Oktober geltende Fassung der Corona-Schutz-Verordnung veröffentlicht.

  • Corona-Schutzverordnung (Anlage 1) – inhaltliche Änderungen v. a. im Hinblick auf Verbot von Freizeit- und Vergnügungsstätten, private Feierlichkeiten, regionale Anpassungen an das Infektionsgeschehen in NRW-Risikogebieten, Ordnungswidrigkeitenkatalog, Geltungsdauer
  • Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ (Anlage 2)
  • Bußgeldkatalog zur Corona-Schutzverordnung (Anlage 3)

Freizeit- und Vergnügungsstätten: Neben dem Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen, ist nunmehr auch der Betrieb von Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen untersagt, vgl. § 10 Abs. 1 S. 2.

Private Feierlichkeiten: Private Feierlichkeiten sind außerhalb von Wohnungen nur aus einem herausragenden Anlass und mit höchstens 50 Teilnehmern zulässig; abweichende Teilnehmergrenzen gelten bei erhöhter 7-Tages-Inzidenz in der Kommune des Veranstaltungsortes (vgl. § 15a Abs. 3).

Aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt für Feste, die spätestens am 10. Oktober 2020 bei der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt worden waren und im Monat Oktober 2020 stattfinden sollen, die bisherige Rechtslage unter bestimmten Voraussetzungen fort (z. B. Höchstteilnehmerzahl von 150 Personen, vgl. dazu § 13 Abs. 5 S. 3.)

Regionale Anpassungen in NRW-Risikogebieten: Die Corona-Schutzverordnung beinhaltet nunmehr weitergehende Regelungen zu regionalen Anpassungen an das Infektionsgeschehen, wenn die 7-Tage-Inzidenz über einem Wert von 35 bzw. 50 liegt, vgl. § 15a. Auf diese zusätzlichen Maßnahmen hatten wir Sie bereits mit Rundschreiben GF LV – 481/20 vom 13. Oktober 2020 hingewiesen.

Ordnungswidrigkeiten: Die Corona-Schutzverordnung stellt klar, dass ein Zuwiderhandeln entgegen der o. g. Neuregelungen der Corona-Schutzverordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, vgl. § 18 Abs. 2 Nrn. 17, 32, 32a und 42.

Geltungsdauer: Die Geltungsdauer der Corona-Schutzverordnung ist nach wie vor bis zum
31. Oktober vorgesehen. Abweichend treten folgende Regelungen mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

  • Verbot von Musikfesten, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen, vgl. § 8 Abs. 6
  • Verbot von Sportfesten und ähnliche Sportveranstaltungen, vgl. § 9 Abs. 4
  • Durchführung von Messen, Kongressen, Ausstellungen, Jahrmärkten, Spezialmärkten und ähnliche Veranstaltungen unter Berücksichtigung besonderer Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte, vgl. § 11 Abs. 2 i. V. m. Kapitel XI der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“
  • Verbot von großen Festveranstaltungen (z. B. Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen)

Erst mit Ablauf des 3. Januar 2021 tritt die Regelung hinsichtlich der Ladenöffnungszeiten an Sonntagen (vgl. § 11 Abs. 3) außer Kraft.

Da regional, je nach Entwicklung der Infektionszahlen, es Unterschiede in den Städten und Kreisen geben kann, informieren sie sich bitte täglich über die neue Entwicklung. Entsprechende Seiten Finden Sie in der Regel auf den Internetportal der Stadt/Kreis oder auf der Seite des zuständigen Gesundheitsamtes.

 Wir können „nur“ die Änderungen von Seiten der Landesregierung verfolgen. (https://www.land.nrw/corona)

 

Weitere Informationen:

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Wichtige Info für die Abrechnung Hygienemehrbedarf

Achtung: Wir möchten sie darauf hinweisen, dass die Hygienepauschale nur ausgezahlt wird bei Rechnungseingang bis zum 31.12.2020. Die Positionsnummer kann nach dem 31.12.2020 (Rechnungseingang bei der Krankenkasse) nicht mehr abgerechnet werden.

Siehe Mitteilung von den Krankenkassen:

„Hygienemehrbedarf

Aufgrund § 2 Absatz 7 der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung können zugelassene Leistungserbringer im Zeitraum vom 05.05.2020 bis 31.12.2020 einen pauschalen Ausgleich für erhöhte Hygienemaßnahmen (Mundschutz etc.) bei der Abrechnung der Verordnungen in Höhe von 1,50 Euro je Verordnung abrechnen. Für diesen pauschalen Ausgleich ist ausschließlich die neue Positionsnummer X9944 für alle Heilmittelbereiche zu verwenden. Zuzahlungen werden für diese Position nicht erhoben. Die Positionsnummer X9944 kann in dem Zeitraum vom 05.05.2020 bis 31.12.2020 unter Anwendung der vertraglichen Regelungen der aktuell gültigen Verträge nach § 125 Absatz 2 in der bis zum 10.05.2019 geltenden Fassung mit den jeweiligen Krankenkassen abgerechnet werden.

Für die Abrechnung der Position ist der Tag der letzten Behandlung innerhalb einer Verordnung im Rahmen der Rechnungsstellung anzugeben. Die Position kann nur für Verordnungen abgerechnet werden, die im Zeitraum 05.05.2020 bis 31.12.2020 erstmals zur Rechnungsstellung eingereicht werden.

Für Verordnungen die vor dem 05.05.2020 zur Abrechnung mit der Krankenkasse eingereicht wurden erfolgt keine Nachberechnung. Bei Teilabrechnungen erfolgt die Abrechnung der Positionsnummer X9944 einmalig mit der Schlussrechnung. Die Positionsnummer kann nach dem 31.12.2020 (Rechnungseingang bei der Krankenkasse) nicht mehr abgerechnet werden.“

(Quelle: Empfehlungen der Krankenkassen für den Heilmittelbereich; Stand 29.09.2020)

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DGUV – AKTUELL – SARS-CoV-2: Empfehlungen zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen

DGUV – AKTUELL – SARS-CoV-2: Empfehlungen zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen

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