Corona: Neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW – Ergänzende Information zu Änderungen und neue Regelungen

mit dem Rundschreiben zur neuen Corona-Schutzverordnung hatten wir Ihnen eine weitere, detailliertere Information über die Änderungen und neuen Regelungen angekündigt. Diese Information finden Sie im Folgenden:

Grundsätzliches:

Mit der Neufassung der Corona-Schutzverordnung (https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-10-30_coronaschutzverordnung_vom_30._oktober_2020.pdf)

ist vor allem die Vereinbarung der Ministerpräsidentenkonferenz vom Mittwoch umsetzt worden.

Daneben wurde die Neufassung genutzt, um die Grundregeln – Mindestabstand, Hygieneregeln und die Pflicht zum Tragen der Alltagsmasken – klar und einheitlich zu formulieren (§§ 1 bis 4b). Sie werden den nachfolgenden – in der Nummerierung gleich gebliebenen – bereichsbezogenen Regelungen (§§ 5- 15) vorangestellt.

Aufgrund der nun in der Verordnung verankerten umfassenden und einheitlichen Grundregeln und weil zentrale Bereiche (z.B. Gastronomie, Beherbergung), die bisher in der Anlage geregelt waren, im November unzulässig sind, verzichtet die neue Corona-Verordnung auf die bisherige Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“. Alle Regelungen folgen daher ab sofort aus den §§ 2 bis 4a der CoronaSchVO.

Da die neuen rigorosen Maßnahmen landesweit gelten, entfällt die bisherige Regelung des § 15a für Gebiete mit hoher Inzidenz komplett.

Zudem verweisen wir nochmals auf:

Lüftung:  >

https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Corona-Lueftung_node.html

 

Teststrategie:  >
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/Nat-Teststrat.html

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronatest.html#c19143

Übersicht und Hinweise zu einzelnen Regelungen:

§ 1 – „Allgemeine Grundsätze“:

Hinzuweisen ist hier insbesondere auf Abs. 4, der sich auf „Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber“ bezieht:

  • Diese haben die Regelungen dieser Verordnung zu beachten, soweit ein Kontakt zwischen Beschäftigen und Kunden oder ihnen vergleichbaren Personen besteht. Ansonsten richten sich die Vorgaben für die Arbeitswelt nach den Anforderungen des Arbeitsschutzes und weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften.
  • Insbesondere sollten nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden möglichst vermieden werden (zum Beispiel durch die Nutzung besonderer Schutzeinrichtungen und der Heimarbeit), allgemeine Hygienemaßnahmen umgesetzt und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen minimiert werden.

In Abs. 5 wird der öffentliche Raum im Sinne dieser Verordnung definiert: Alle Bereiche mit Ausnahme des nach Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Bereichs („Die Wohnung ist unverletzlich.“ – Hinweis: Der Begriff „Wohnung“ wird weit ausgelegt, er umfasst auch Betriebs- und Geschäftsräume (vgl. BVerfGE 32, 54, 69)).

In Abs. 6 wird klargestellt, dass weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften wie z.B. dem Arbeitsschutzrecht unberührt bleiben.

§ 2 – „Mindestabstand“:

Grundsätzlich (Abs. 1) ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten. Eine Unterschreitung des Mindestabstandes ist in bestimmten Fällen (Abs. 2) erlaubt, z.B. „bei zwingenden Zusammenkünften zur Berufsausübung“.

Abs. 3 regelt, unter welchen Umständen und durch Nutzung welcher Alternativen auf die Einhaltung es Mindestabstands verzichtet werden kann.

§ 3 – „Alltagsmaske“:

Abs.1 definiert, was eine Alltagsmaske im Sinne dieser Verordnung ist. Abs. 2 regelt, wann eine solche Alltagsmaske unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands getragen werden muss. In Büroräumen gilt lt. Abs. 2 Satz 2 abweichend die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske nur, soweit ein Kontakt zwischen Beschäftigten und Kunden oder vergleichbaren Personen ohne Einhaltung des Mindestabstands besteht.

Die Abs. 3 bis 6 weisen auf Besonderheiten oder weitere Ausnahmen hin. So kann nach Abs. 5 die Verpflichtung für Inhaber sowie Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas o.ä.) oder das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden.

§ 4 – „Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen“:

Abs. 1 regelt, welche Hygieneanforderungen sicherzustellen sind bei Angeboten und Einrichtungen, die für einen Kunden- und Besucherverkehr geöffnet sind (z.B. Gelegenheiten zum Händewaschen/Handhygiene; Reinigung aller Kontaktflächen).

Abs. 2 regelt das Lüften in geschlossenen Räumen, die für einen Kunden- und Besuchsverkehr geöffnet sind. Dazu gehört auch die Bestimmung, dass soweit andere Behörden (z.B. Arbeitsschutz) Vorgaben zur Belüftungssituation machen, diese auch im Rahmen dieser Verordnung verbindlich zu berücksichtigen sind.

Lüftung:  >

https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Corona-Lueftung_node.html

 

Teststrategie:  >
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/Nat-Teststrat.html

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronatest.html#c19143

§ 4a – „Rückverfolgbarkeit“:

Unterschieden wird wie in der bisherigen Verordnung auch hier wieder zwischen der „einfachen Rückverfolgbarkeit“ und der „besonderen Rückverfolgbarkeit“. Festlegt wird nun, wann welche Rückverfolgbarkeit sicherzustellen ist.

§ 4b – „Innovationsklausel“:

Diese Regelung ist unverändert geblieben.

§§ 5 bis 15 – bereichsbezogene Regelungen

Die bereichsbezogenen Regelungen finden sich wie bisher in den §§ 5-15. Auch sie sind neu formuliert worden.

Ergänzend zu den Hinweisen im Rundschreiben GF – LV 512/20 vom heutigen Tage zu Bereichen, die bis zum 30. November untersagt sind, möchten wir gezielt auf folgende Regelungen hinweisen:

§ 7 Abs. 1: Ausbildungs- und berufsbezogene Aus- und Weiterbildungsangebote einschließlich kompensatorischer Grundbildungsangebote sowie Angebote, die der Integration dienen, und Prüfungen sind unter Beachtung der §§ 2 bis 4a zulässig.

§ 11: Die Anzahl der gleichzeitig in Handelseinrichtungen anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen (zuletzt: pro sieben Quadratmeter).

§ 13: Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind bis zum 30.11. untersagt (Abs. 1). Abweichend zulässig sind nach Abs. 2 Nr. 3 „Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereine

a) mit bis zu zwanzig Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können,

b) mit mehr als zwanzig, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise 500 Personen unter freiem Himmel, nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn die Sitzung aus triftigem Grund im Monat November 2020, in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss.

§ 14: Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten bzw. der Nutzer der Bildungseinrichtungen betrieben werden.

Sollten Sie Fragen oder Hinweise zu den Regelungen haben, greifen wir diese gerne auf und adressieren sie bei Bedarf auch gegenüber dem zuständigen Ministerium.

Permanentlink zu diesem Beitrag: https://lv-nrw.vdb-physiotherapieverband.de/?p=7492

Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Ihren Besuch stimmen Sie dem zu.