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Zulassung

Nach § 124 SGB V ist zur Leistungserbringung für gesetzlich versicherte Patienten zuzulassen, wer die zur Leistungserbringung erforderliche Ausbildung erfolgreich absolviert hat, über die entsprechende staatliche Anerkennung verfügt, eine zur zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung geeignete Praxisausstattung vorweist und die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennt.

Die geforderten Details der Zulassung, persönliche Voraussetzungen sowie die Zulassung juristischer Personen finden Sie im Rahmenvertrag unter § 11 bis § 13.

Die Größe und Beschaffenheit der Praxisräume sowie die Praxisausstattung werden beschrieben in der Anlage 4 Zulassungsvoraussetzung des GKV Spitzenverbandes für Massagepraxen und med. Badebetriebe und Physiotherapie(KG)-Praxen“.

Diese können Sie hier herunterladen:

Bundeseinheitlicher Rahmenvertrag § 11 – § 13

Anlage 5_Zulassungsvoraussetzungen

Für „Alte“ Praxen gilt der Bestandsschutz, auch bei Umbau und Verkauf. Falls dies für Sie zutrifft, setzen Sie sich bitte mit der Geschäftsstelle in Verbindung.

Eine Zulassung für eine Praxis gilt erst dann als erteilt, wenn diese schriftlich beim Leistungserbringer vorliegt.

Die Abrechnungsbefugnis gilt als erteilt wenn den Krankenkassen die hierzu benötigten Unterlagen komplett vorliegen.

Bitte informieren Sie sich zeitnah über die Verfahrensweise.

Die Zulassungsempfehlungen klären nicht alle Fragen, die bei einer Praxiszulassung aufkommen können.

In der Berufspraxis des Selbständigen kommen immer wieder neue Fragen und Problemstellungen auf. Der VDB-Physiotherapieverband LV NRW unterstützt seine Mitglieder deshalb täglich aufs Neue – zuverlässig und schnell. Wenn Sie selbständig sind oder es werden wollen, werden Sie Mitglied und bauen Sie auf die Unterstützung durch uns. Werden Sie Teil unserer starken kollegialen Gemeinschaft.

Für weitergehende Informationen rufen Sie einfach unsere Geschäftsstelle an.

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