Wichtige Info für die Abrechnung Hygienemehrbedarf

Achtung: Wir möchten sie darauf hinweisen, dass die Hygienepauschale nur ausgezahlt wird bei Rechnungseingang bis zum 31.12.2020. Die Positionsnummer kann nach dem 31.12.2020 (Rechnungseingang bei der Krankenkasse) nicht mehr abgerechnet werden.

Siehe Mitteilung von den Krankenkassen:

„Hygienemehrbedarf

Aufgrund § 2 Absatz 7 der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung können zugelassene Leistungserbringer im Zeitraum vom 05.05.2020 bis 31.12.2020 einen pauschalen Ausgleich für erhöhte Hygienemaßnahmen (Mundschutz etc.) bei der Abrechnung der Verordnungen in Höhe von 1,50 Euro je Verordnung abrechnen. Für diesen pauschalen Ausgleich ist ausschließlich die neue Positionsnummer X9944 für alle Heilmittelbereiche zu verwenden. Zuzahlungen werden für diese Position nicht erhoben. Die Positionsnummer X9944 kann in dem Zeitraum vom 05.05.2020 bis 31.12.2020 unter Anwendung der vertraglichen Regelungen der aktuell gültigen Verträge nach § 125 Absatz 2 in der bis zum 10.05.2019 geltenden Fassung mit den jeweiligen Krankenkassen abgerechnet werden.

Für die Abrechnung der Position ist der Tag der letzten Behandlung innerhalb einer Verordnung im Rahmen der Rechnungsstellung anzugeben. Die Position kann nur für Verordnungen abgerechnet werden, die im Zeitraum 05.05.2020 bis 31.12.2020 erstmals zur Rechnungsstellung eingereicht werden.

Für Verordnungen die vor dem 05.05.2020 zur Abrechnung mit der Krankenkasse eingereicht wurden erfolgt keine Nachberechnung. Bei Teilabrechnungen erfolgt die Abrechnung der Positionsnummer X9944 einmalig mit der Schlussrechnung. Die Positionsnummer kann nach dem 31.12.2020 (Rechnungseingang bei der Krankenkasse) nicht mehr abgerechnet werden.“

(Quelle: Empfehlungen der Krankenkassen für den Heilmittelbereich; Stand 29.09.2020)

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