Änderung der Corona-Schutzverordnung und weitere Informationen

Aktuell hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) die ab
14. Oktober geltende Fassung der Corona-Schutz-Verordnung veröffentlicht.

  • Corona-Schutzverordnung (Anlage 1) – inhaltliche Änderungen v. a. im Hinblick auf Verbot von Freizeit- und Vergnügungsstätten, private Feierlichkeiten, regionale Anpassungen an das Infektionsgeschehen in NRW-Risikogebieten, Ordnungswidrigkeitenkatalog, Geltungsdauer
  • Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ (Anlage 2)
  • Bußgeldkatalog zur Corona-Schutzverordnung (Anlage 3)

Freizeit- und Vergnügungsstätten: Neben dem Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen, ist nunmehr auch der Betrieb von Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen untersagt, vgl. § 10 Abs. 1 S. 2.

Private Feierlichkeiten: Private Feierlichkeiten sind außerhalb von Wohnungen nur aus einem herausragenden Anlass und mit höchstens 50 Teilnehmern zulässig; abweichende Teilnehmergrenzen gelten bei erhöhter 7-Tages-Inzidenz in der Kommune des Veranstaltungsortes (vgl. § 15a Abs. 3).

Aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt für Feste, die spätestens am 10. Oktober 2020 bei der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt worden waren und im Monat Oktober 2020 stattfinden sollen, die bisherige Rechtslage unter bestimmten Voraussetzungen fort (z. B. Höchstteilnehmerzahl von 150 Personen, vgl. dazu § 13 Abs. 5 S. 3.)

Regionale Anpassungen in NRW-Risikogebieten: Die Corona-Schutzverordnung beinhaltet nunmehr weitergehende Regelungen zu regionalen Anpassungen an das Infektionsgeschehen, wenn die 7-Tage-Inzidenz über einem Wert von 35 bzw. 50 liegt, vgl. § 15a. Auf diese zusätzlichen Maßnahmen hatten wir Sie bereits mit Rundschreiben GF LV – 481/20 vom 13. Oktober 2020 hingewiesen.

Ordnungswidrigkeiten: Die Corona-Schutzverordnung stellt klar, dass ein Zuwiderhandeln entgegen der o. g. Neuregelungen der Corona-Schutzverordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, vgl. § 18 Abs. 2 Nrn. 17, 32, 32a und 42.

Geltungsdauer: Die Geltungsdauer der Corona-Schutzverordnung ist nach wie vor bis zum
31. Oktober vorgesehen. Abweichend treten folgende Regelungen mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

  • Verbot von Musikfesten, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen, vgl. § 8 Abs. 6
  • Verbot von Sportfesten und ähnliche Sportveranstaltungen, vgl. § 9 Abs. 4
  • Durchführung von Messen, Kongressen, Ausstellungen, Jahrmärkten, Spezialmärkten und ähnliche Veranstaltungen unter Berücksichtigung besonderer Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte, vgl. § 11 Abs. 2 i. V. m. Kapitel XI der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“
  • Verbot von großen Festveranstaltungen (z. B. Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen)

Erst mit Ablauf des 3. Januar 2021 tritt die Regelung hinsichtlich der Ladenöffnungszeiten an Sonntagen (vgl. § 11 Abs. 3) außer Kraft.

Da regional, je nach Entwicklung der Infektionszahlen, es Unterschiede in den Städten und Kreisen geben kann, informieren sie sich bitte täglich über die neue Entwicklung. Entsprechende Seiten Finden Sie in der Regel auf den Internetportal der Stadt/Kreis oder auf der Seite des zuständigen Gesundheitsamtes.

 Wir können „nur“ die Änderungen von Seiten der Landesregierung verfolgen. (https://www.land.nrw/corona)

 

Weitere Informationen:

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