Corona: Neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW vom 29.10.2020 gültig ab 02.11.2020

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat aktuell eine neue Fassung der Corona-Schutzverordnung veröffentlicht. Sie finden diese Verordnung anbei (Anlage 1).

Die Beschlüsse von Bund und Ländern zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 28. Oktober sind in die neue Corona-Schutzverordnung eingeflossen. Sie ist zudem komplett neu formuliert worden.

Die Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft. Hinweis: Davon abweichend treten § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 sowie § 11 Abs. 3 mit Ablauf des 3. Januar 2012 außer Kraft.

Zu den wesentlichen Änderungen zählen insbesondere:

  • § 8: Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern u.ä. sowie der Betrieb von Museen u.ä. sind bis zum 30.11. unzulässig.
  • § 9: Der Freizeit- und Amateursportbetrieb, Fitnessstudios u.ä. ist bis zum 30.11. unzulässig.
  • § 10: Der Betrieb von Schwimmbädern, Freizeitparks, Spielhallen, Clubs u.ä. ist bis zum 30.11. untersagt.
  • § 11 Abs. 2: Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte u.ä. sind bis zum 30.11. unzulässig.
  • § 12 Abs. 2: Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bis zum 30.11. untersagt; Ausnahmen sind benannt
  • § 14: Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten u.ä. ist bis zum 30.11. untersagt; zulässig ist eine Belieferung mit Speisen und ein Außer-Haus-Verkauf
  • § 15: Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken, die nach dem 29.10. angetreten worden sind, sind bis zum 30.11. untersagt.

HINWEIS: Sie erhalten möglichst zeitnah eine weitere, detailliertere Information über die Änderungen und neuen Regelungen, die über diese erste Übersicht hinaus reicht.

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