Mit zahlreichen Rundschreiben haben wir Sie über die verschiedenen Corona-Wirtschaftshilfen informiert, Aktuell erhalten Sie einen Überblick über die Wirtschaftshilfen und ihren jeweiligen Umsetzungs- bzw. Planungsstand.
Sobald es bei den einzelnen Hilfen Neuerungen und Aktualisierungen gibt (z.B. Start von Antragsverfahren), werden wir Sie selbstverständlich weiterhin gezielt informieren. Überblick: Beigefügt finden Sie zwei Übersichten über die verschiedenen Hilfen: Zeitstrahl des Wirtschaftsministeriums NRW zu Corona-Hilfen im Überblick (Anlage 1) + Übersicht des Bundesfinanzministeriums zu Überbrückungshilfe II, November- und Dezemberhilfe + Überbrückungshilfe III (Anlage 2)
Soforthilfe: Förderzeitraum: März – Mai 2020 Aktueller Stand: Die Abrechnung der Soforthilfe soll im Frühjahr 2021 erfolgen, für eine mögliche Rückzahlung besteht bis zum Herbst 2021 Zeit. Viele Soforthilfe-Empfänger äußern jedoch den Wunsch, bald abzurechnen, um die Rückzahlung noch in diesem Jahr verbuchen und steuerlich geltend machen zu können. Anfang Dezember erhalten daher alle Soforthilfe-Empfänger eine Mail, die ihnen die Möglichkeit eröffnet, noch im laufenden Jahr abzurechnen und gegebenenfalls zu viel erhaltene Mittel zurückzuzahlen. Aktuelle Informationen zum Rückmeldeverfahren inkl. Erklär-Video + FAQ unter: Überbrückungshilfe I: Förderzeitraum: Juni – August 2020 Aktueller Stand: Die Antragsfrist für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) ist mittlerweile abgelaufen. Es ist nicht mehr möglich, einen Antrag für die 1. Phase zu stellen. Spätestens bis zum 31. Dezember 2021 ist die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe 1. Phase einzureichen. Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragsstellung über den beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt ausschließlich über die digitale Plattform. Aktuell ist die Schlussabrechnung im System nicht freigeschaltet und somit ist es nicht möglich, eine Abrechnung einzureichen. Aktuelle Informationen zur 1. Phase der Überbrückungshilfe:
Übersicht des Wirtschaftsministeriums NRW über die Rückmeldung: Anlage 3 Überbrückungshilfe II: Förderzeitraum: September – Dezember 2020 Aktueller Stand: Anträge können bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden. Aktuelle Informationen zur 2. Phase und zur Antragsplattform:
Novemberhilfe: Förderzeitraum: November 2020 Aktueller Stand: Anträge können bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden. Aktuelle Informationen zur Novemberhilfe und zur Antragsplattform:
Übersicht des Wirtschaftsministeriums NRW: Anlage 4 Dezemberhilfe (angekündigt/in Vorbereitung): Förderzeitraum: Dezember 2020 Aktueller Stand: angekündigt als Verlängerung der Novemberhilfe; Antragsstellung noch nicht möglich Erste Informationen:
Übersicht des Wirtschaftsministeriums NRW: Anlage 4 Überbrückungshilfe III (inkl. Neustarthilfe) (angekündigt/in Vorbereitung): Förderzeitraum: Januar – Juni 2021 (Neustarthilfe ab Dezember 2020) Aktueller Stand: angekündigt; erste Eckpunkte vorgestellt; Konditionen noch nicht abschließend festgelegt; Antragstellung noch nicht möglich Erste Informationen:
Übersicht des Wirtschaftsministeriums NRW: Anlage 5 |
Corona: Überblick über den Stand Corona-Wirtschaftshilfen
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Wichtige Info für die Abrechnung Hygienemehrbedarf
Achtung: Wir möchten sie darauf hinweisen, dass die Hygienepauschale nur ausgezahlt wird bei Rechnungseingang bis zum 31.12.2020. Die Positionsnummer kann nach dem 31.12.2020 (Rechnungseingang bei der Krankenkasse) nicht mehr abgerechnet werden.
Siehe Mitteilung von den Krankenkassen:
„Hygienemehrbedarf
Aufgrund § 2 Absatz 7 der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung können zugelassene Leistungserbringer im Zeitraum vom 05.05.2020 bis 31.12.2020 einen pauschalen Ausgleich für erhöhte Hygienemaßnahmen (Mundschutz etc.) bei der Abrechnung der Verordnungen in Höhe von 1,50 Euro je Verordnung abrechnen. Für diesen pauschalen Ausgleich ist ausschließlich die neue Positionsnummer X9944 für alle Heilmittelbereiche zu verwenden. Zuzahlungen werden für diese Position nicht erhoben. Die Positionsnummer X9944 kann in dem Zeitraum vom 05.05.2020 bis 31.12.2020 unter Anwendung der vertraglichen Regelungen der aktuell gültigen Verträge nach § 125 Absatz 2 in der bis zum 10.05.2019 geltenden Fassung mit den jeweiligen Krankenkassen abgerechnet werden.
Für die Abrechnung der Position ist der Tag der letzten Behandlung innerhalb einer Verordnung im Rahmen der Rechnungsstellung anzugeben. Die Position kann nur für Verordnungen abgerechnet werden, die im Zeitraum 05.05.2020 bis 31.12.2020 erstmals zur Rechnungsstellung eingereicht werden.
Für Verordnungen die vor dem 05.05.2020 zur Abrechnung mit der Krankenkasse eingereicht wurden erfolgt keine Nachberechnung. Bei Teilabrechnungen erfolgt die Abrechnung der Positionsnummer X9944 einmalig mit der Schlussrechnung. Die Positionsnummer kann nach dem 31.12.2020 (Rechnungseingang bei der Krankenkasse) nicht mehr abgerechnet werden.“
(Quelle: Empfehlungen der Krankenkassen für den Heilmittelbereich; Stand 29.09.2020)
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Rundschreiben vom 01.12.2020
- Verordnung zum Schutzvor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung –CoronaSchVO) Vom 30. November 2020
- Novemberhilfe / Dezemberhilfe
Verordnung zum Schutzvor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung –CoronaSchVO)
Vom 30. November 2020
Übersicht über wesentliche Änderungen in der Corona-Schutzverordnung: Die bereits im November geltenden Einschränkungen und Schließungen gelten auch ab dem 1. Dezember 2020 bis zum 20. Dezember fort. Neu hinzu kommen folgende Maßnahmen/Regelungen:
In der Zeit vom 23. Dezember bis 1. Januar gelten folgende Sonderregelungen:
§ 10 Abs. 5 neu: Zum Jahreswechsel 2020/2021 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke untersagt. Die örtlich zuständigen Behörden untersagen darüber hinaus die Verwendung von Pyrotechnik auf näher zu bestimmenden Plätzen und Straßen, für die ohne solche Untersagungen größere Gruppenbildungen zu erwarten sind. Übersicht über wesentliche Änderungen in der Corona-Betreuungsverordnung: Es ist lediglich eine inhaltliche Änderung vorgenommen worden. Gestrichen wurde eine Passage, aufgrund derer bei Konferenzen, Besprechungen u.ä. auf den Mindestabstand verzichtet werden konnte, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt war (bisher § 1 Abs. 3 Nr. 3 2. Halbsatz). |
Die wichtigsten Änderungen/Regelungen für unseren Bereich in § zusammengefasst.
Die komplette Verordnung finden sie unter Anlage 1.
Die Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW hat sich nicht verändert.
Sie finden sie hier: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-10-16_anlage_zur_coronaschvo_ab_17.10.2020_lesefassung.pdf
- 1
Allgemeine Grundsätze
…….
(4) Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber haben die Regelungen dieser Verordnung zu beachten, soweit ein Kontakt zwischen Beschäftigten und Kundinnen, Kunden oder ihnen vergleichbaren Personen besteht. Unabhängig von solchem Kontakt ist in geschlossenen Räumen eine Alltagsmaske nach § 3 Absatz 1 zu tragen; dies gilt vorbehaltlich weitergehender arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben, betrieblicher Infektionsschutzkonzepte o-der konkreter behördlicher Anordnungen nicht am Arbeitsplatz, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann. Im Übrigen richten sich die Vorgaben für die Arbeitswelt nach den Anforderungen des Arbeitsschutzes und weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften. Das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen ist dabei zu berücksichtigen. Insbesondere sollten nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden möglichst vermieden werden (zum Beispiel durch die Nutzung besonderer Schutzeinrichtungen und der Heimarbeit), allgemeine Hygienemaßnahmen umgesetzt und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen minimiert werden.
……
- 2
Mindestabstand, Kontaktbeschränkung
……
(2) Der Mindestabstand darf unterschritten werden
- innerhalb des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung,
1a. beim Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes mit höchstens insgesamt fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden,
1b. daneben im Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 beim Zusammentreffen im engsten Familien- oder Freundeskreis mit höchstens insgesamt zehn Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden,
……
- bei zwingenden Zusammenkünften zur Berufsausübung,
…..
(3) Soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung von nach dieser Verordnung zugelassenen Einrichtungen und Angeboten erforderlich ist, kann auf die Einhaltung des Mindestabstands verzichtet werden, wenn zur vollständigen Verhinderung von Tröpfcheninfektionen geeignete Schutzmaßnahmen (bauliche Abtrennung, Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) vorhanden sind oder die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske nach § 3 besteht. Dasselbe gilt für Ausbildungstätigkeiten oder Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (körpernahe Ausbildungen, körpernahe Dienstleistungen).
- 3
Alltagsmaske
(1) Eine Alltagsmaske im Sinne dieser Verordnung ist eine textile Mund-Nasen-Bedeckung (einschließlich Schals, Tüchern und so weiter) oder eine gleich wirksame Abdeckung von Mund und Nase aus anderen Stoffen (OP-Maske und so weiter).
(2) Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands
…..
1a. im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Zuwegungen zu dem Geschäft,
……
(7) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.
- 4
Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen
(1) Bei Angeboten und Einrichtungen, die für einen Kunden- oder Besucherverkehr geöffnet sind, sind folgende Hygieneanforderungen sicherzustellen:
- Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Gelegenheiten zum Händewaschen beziehungsweise zur Händehygiene, insbesondere in Eingangsbereichen von gastronomischen Einrichtungen,
- die regelmäßige infektionsschutzgerechte Reinigung aller Kontaktflächen und Sanitärbereiche in Intervallen, die den besonderen Anforderungen des Infektionsschutzes Rechnung tragen,
- die infektionsschutzgerechte Reinigung von körpernah eingesetzten Gegenständen oder Werkzeugen nach jedem Gast-/Kundenkontakt,
- das Spülen des den Kundinnen und Kunden zur Verfügung gestellten Geschirrs bei mindestens 60 Grad Celsius, nur ausnahmsweise sind niedrigere Temperaturen mit entsprechend wirksamen Tensiden beziehungsweise Spülmitteln ausreichend,
- das Waschen von gebrauchten Textilien und ähnlichem bei mindestens 60 Grad Celsius, wobei Handtücher und Bettwäsche nach jedem Gast- beziehungsweise Kundenkontakt zu wechseln und ansonsten Einmalhandtücher zu verwenden sind, und
- gut sichtbare und verständliche Informationen zum infektionsschutzgerechten Verhalten durch Informationstafeln oder ähnliches.
Zur infektionsschutzgerechten Handhygiene, Reinigung oder Wäsche sind Produkte zu verwenden, die aufgrund einer fettlösenden oder mindestens begrenzt viruziden Wirkung das SARS-CoV-2-Virus sicher abtöten. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Angebote und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs.
(2) In geschlossenen Räumen, die für einen Kunden- und Besucherverkehr geöffnet sind, ist zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen. Die Intensität der Lüftung und die Lüftungsintervalle sind der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten (zum Beispiel sportliche Betätigung, Singen und Musizieren mit erhöhtem Aerosolausstoß) anzupassen. Soweit andere Behörden (zum Bei-spiel Arbeitsschutz, Schulaufsicht, Bauaufsicht) Vorgaben zur Belüftungssituation machen, sind diese auch im Rahmen dieser Verordnung verbindlich zu berücksichtigen. Die zuständigen Behörden können zusätzliche oder abweichende Vorgaben zur Belüftungsregelung anhand der konkreten Situation des Einzelfalls (zum Beispiel aus Sicherheitsgründen) machen.
(3) Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
…..
- 9
Sport
…..
(1a) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sportangebote, an denen eine Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt (vor allem Rehabilitationssport), angeboten und wahrgenommen werden, wenn nur Personen mit einer individuellen ärztlichen Anordnung teilnehmen und der Abstand zwischen allen beteiligten Personen während des gesamten Aufenthalts in oder auf den in Absatz 1 genannten Einrichtungen mindestens 2 Meter beträgt.
- 11 Handel, Messen und Märkte, Alkoholverkauf
(1) Die Anzahl von gleichzeitig in Handelseinrichtungen anwesenden Kundinnen und Kunden darf jeweils eine Kundin beziehungsweise einen Kunden pro angefangene zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen;
…..
- 12 Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe
(1) Für die Geschäftslokale von Handwerkern und Dienstleistern gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.
(2) Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind untersagt. Davon ausgenommen sind
- Handwerker und – unabhängig vom Vorliegen einer eigenen Heilkundeerlaubnis – Dienstleister im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen und so weiter, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern und so weiter),
…..
- medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen sowie
…..
Bei den nach Satz 2 ausnahmsweise zulässigen Handwerks- und Dienstleistungen ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln nach § 4 auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen, bei denen die Kundin oder der Kunde keine Alltagsmaske tragen und der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, müssen Beschäftigte während der Behandlung mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder eine N95-Maske tragen.
…..
Novemberhilfe / Dezemberhilfe
Aktuell hat die Bundesregierung erste Informationen zur Verlängerung der Novemberhilfe im Rahmen einer Dezemberhilfe sowie Verlängerung und Ausweitung der Überbrückungshilfe bis Ende Juni 2021 zur Überbrückungshilfe III bekannt gegeben.
Dezemberhilfe im Überblick:
Überbrückungshilfe III im Überblick:
In der Anlage 2 finden Sie eine grafische Übersicht des Bundesfinanzministeriums zu den verschiedenen Hilfen. |
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Corona: Aktualisierte Corona-Schutzverordnung und Corona-Betreuungsverordnung zum 10. November 2020
Das Land NRW hat zum 10. November 2020 die Corona-Schutzverordnung und die Corona-Betreuungsverordnung aktualisiert. Sie finden beigefügt
- die Corona-Schutzverordnung in der ab 10. November geltenden Fassung (Anlage 1) sowie die entsprechende Änderungsverordnung vom 9. November (Anlage 2) und
Übersicht über wesentliche Änderungen in der Corona-Schutzverordnung:
Die inhaltlichen Änderungen beziehen sich auf Kulturausübung (§ 8 Abs. 1 Satz 2) und Individualsportarten und Sport aufgrund ärztlichen Verordnung (§ 9 Abs. 1 und Abs. 1a neu). In § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Wettannahmestellen“ gestrichen und ein neuer Absatz 1a eingefügt. In § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die „Wohnungseigentümergemeinschaften“ ergänzt.
Dazu folgendes Rundschreiben des BRSNW und LSBNRW:
Vereins-Informationen – Update – Corona-Virus und Rehasport (10.11.2020)
Neue Corona-Schutzverordnung – Auswirkungen auf den Rehabilitationssport
Heute wurde eine neue Corona-Schutz-Verordnung durch das Land NRW veröffentlicht, die Auswirkungen auf den Rehabilitationssport hat. Die aktuelle Corona-Schutz-Verordnung ist unter folgendem Link zu finden:
Im § 9 Sport steht nun folgender Passus: „(1a) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sportangebote, an denen eine Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt (vor allem Rehabilitationssport), angeboten und wahrgenommen werden, wenn nur Personen mit einer individuellen ärztlichen Anordnung teilnehmen und der Abstand zwischen allen beteiligten Personen während des gesamten Aufenthalts in oder auf den in Absatz 1 genannten Einrichtungen mindestens 2 Meter beträgt.“
Somit ist Rehasport grundsätzlich wieder möglich.
Die Vereine sollten verantwortungsvoll mit der Umsetzung des Rehabilitationssports umgehen. Bei aktuellen Umsetzungsfragen (z.B. Zugangsmöglichkeiten zu öffentlichen Sporträumen) sollten sich die Vereine direkt, wenn es sich um öffentliche Sporträume handelt, an Ihre zuständige Kommune wenden.
Es ist ausdrücklich darauf zu achten, dass gemäß der Corona-Schutz-Verordnung aktuell nur Teilnehmer*innen mit einer individuellen ärztlichen Anordnung am Rehabilitationssport teilnehmen dürfen.
Wir möchten alle Verantwortlichen in den Mitgliedsorganisationen bitten, weiterhin die Vorgaben der Bundes- und Landesregierung hinsichtlich Abstandsregelungen und Hygienemaßnahmen einzuhalten. So können alle Vereinsvorstände, Übungsleitungen und Teilnehmenden ihren Anteil dazu beitragen, dass es nicht zu noch weiteren Beeinträchtigungen und Einschränkungen des Sports und des öffentlichen Lebens in NRW kommt.
Bleiben Sie gesund
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Der LSB NRW und der BRSNW empfehlen im Hinblick auf die aktuelle Infektionslage in Deutschland den ärztlich verordneten Rehabilitationssport zunächst für den Monat November einzustellen und somit einen Beitrag zu der Kontaktreduzierung zu leisten.
Weitere Informationen hierzu finden Sie hier:
Vereins-Informationen – Update – Corona-Virus und Rehasport (30.10.2020)
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