Corona: Aktualisierte Corona-Schutzverordnung und Corona-Betreuungsverordnung zum 10. November 2020

Das Land NRW hat zum 10. November 2020 die Corona-Schutzverordnung und die Corona-Betreuungsverordnung aktualisiert. Sie finden beigefügt

  • die Corona-Schutzverordnung in der ab 10. November geltenden Fassung (Anlage 1) sowie die entsprechende Änderungsverordnung vom 9. November (Anlage 2) und

 

Übersicht über wesentliche Änderungen in der Corona-Schutzverordnung:

Die inhaltlichen Änderungen beziehen sich auf Kulturausübung (§ 8 Abs. 1 Satz 2) und Individualsportarten und Sport aufgrund ärztlichen Verordnung (§ 9 Abs. 1 und Abs. 1a neu). In § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Wettannahmestellen“ gestrichen und ein neuer Absatz 1a eingefügt. In § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die „Wohnungseigentümergemeinschaften“ ergänzt.

 

Dazu folgendes Rundschreiben des BRSNW und LSBNRW:

https://www.brsnw.de/fileadmin/co_theme/Default/Media/News/2020-11-03_Vereins-Info_Corona_Rehasport_LSBNRW_BRSNW_Teil_13.pdf

Vereins-Informationen – Update – Corona-Virus und Rehasport (10.11.2020)

Neue Corona-Schutzverordnung – Auswirkungen auf den Rehabilitationssport

Heute wurde eine neue Corona-Schutz-Verordnung durch das Land NRW veröffentlicht, die Auswirkungen auf den Rehabilitationssport hat. Die aktuelle Corona-Schutz-Verordnung ist unter folgendem Link zu finden:

(https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-11-09_coronaschvo_ab_10.11.2020_lesefassung.pdf)

Im § 9 Sport steht nun folgender Passus: „(1a) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sportangebote, an denen eine Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt (vor allem Rehabilitationssport), angeboten und wahrgenommen werden, wenn nur Personen mit einer individuellen ärztlichen Anordnung teilnehmen und der Abstand zwischen allen beteiligten Personen während des gesamten Aufenthalts in oder auf den in Absatz 1 genannten Einrichtungen mindestens 2 Meter beträgt.“

Somit ist Rehasport grundsätzlich wieder möglich.

Die Vereine sollten verantwortungsvoll mit der Umsetzung des Rehabilitationssports umgehen. Bei aktuellen Umsetzungsfragen (z.B. Zugangsmöglichkeiten zu öffentlichen Sporträumen) sollten sich die Vereine direkt, wenn es sich um öffentliche Sporträume handelt, an Ihre zuständige Kommune wenden.

Es ist ausdrücklich darauf zu achten, dass gemäß der Corona-Schutz-Verordnung aktuell nur Teilnehmer*innen mit einer individuellen ärztlichen Anordnung am Rehabilitationssport teilnehmen dürfen.

Wir möchten alle Verantwortlichen in den Mitgliedsorganisationen bitten, weiterhin die Vorgaben der Bundes- und Landesregierung hinsichtlich Abstandsregelungen und Hygienemaßnahmen einzuhalten. So können alle Vereinsvorstände, Übungsleitungen und Teilnehmenden ihren Anteil dazu beitragen, dass es nicht zu noch weiteren Beeinträchtigungen und Einschränkungen des Sports und des öffentlichen Lebens in NRW kommt.

Bleiben Sie gesund

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