Nachlese zum Workshop vom 07.05. – 14.05.22 auf Mallorca

Der Landesverband NRW führte, nach 2 Jahren Corona bedingter Pause, dieses Jahr vom 07. – 14. Mai einen Workshop auf Mallorca / Cala Ratjada mit 33 Teilnehmern durch.

Herr Laufer, stellv. Vorsitzender LV NRW, und Team konnten am 1. Tag, mit den Teilnehmern, Referenten, Begleitpersonen und Firmenvertretern, insgesamt 55 Personen im Hotel s`Entrador Playa begrüßen.

Folgende Themen:

Extremitäten – Behandlungen, Operationsmethoden und ganzheitliche Behandlungstechniken,

Patienten mit Long-Covid Syndrom, was bedeutet das für unsere Behandlung

Krankengymnastik in der Gruppe unter Berücksichtigung von gruppendynamischen Aspekten    

Rahmenvertrag / Digitalisierung / Blankoverordnung wurden durch die Referenten

Dr. med. Marco Tinius, Gelenkzentrum-Chemnitz

Aron Mölders, Physiotherapeut

Christof Michaelsen, Physiotherapeut

Christian Bill, Rechtsanwalt

Ralf Jentzen Dipl. Sportwiss., Unternehmensberater

André Laufer, Physiotherapeut und

vermittelt.

Unterstützt wurde die Veranstaltung von den Firmen AZH/Noventi, Kröner Medezintechnik und Excio.

Der Landesverband bedankt sich bei den Referenten und Firmen für ihre angagierte Beteiligung.

 

Für den Workshop konnte gemäß Anlage 4,  Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V, 30 Fortbildungspunkte vergeben werden.

Der Workshop 2023 ist für den 13. – 19. Mai geplant. Die Auschreibung erfolgt Ende September, vorab Anmeldungen werden über die Geschäftsstelle des Landesverbandes entgegenkommen.

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Neuigkeiten aus Berlin

Nr. 47/2021 vom 11.06.2021

[box]Physiotherapie: Post-COVID-19-Syndrom ab 1. Juli besonderer Verordnungsbedarf[/box]

Störungen der Atmung und Wirbelsäulenerkrankungen bei Post-Covid-Syndrom gelten ab 1. Juli 2021 zu den Indikationen für einen besonderen Versorgungsbedarf. Das Post-COVID-19-Syndrom wird bei der Heilmittelversorgung bundesweit als besonderer Verordnungsbedarf anerkannt, teil die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in einer Meldung mit. Die Diagnoseliste für den besonderen Verordnungsbedarf werde zum 1. Juli entsprechend ergänzt.

Alle Infos hier: https://vdb-physio.de/aktuelles/physiotherapie-post-covid-19-syndrom-ab-1-juli-besonderer-verordnungsbedarf/

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Neuigkeiten aus Berlin

Nr. 46/2021vom 07.06.2021

[box]Ärztliche Einweisung in die Anwendung und Auswertung vonAntigen-Schnelltests[/box]

Für die Abrechnung der selbst beschafften und durchgeführten Covid-19-Antigen-Tests ist gemäß der Kassenärztlichen Vereinigung für nichtärztlich geführte Einrichtungen oder Unternehmen, die in eigener Verantwortung testen und abrechnen möchten, eine ärztliche Schulung des Personals durch einen Arzt in der Anwendung und Auswertung der Antigen-Schnelltests, notwendig.

Der Landesverband Bayern bietet diese Schulung für alle Mitglieder des VDB-Physiotherapieverbandsnun mit Frau Dr. Ilka Enger am Mittwoch, den 16.06.2021 von 19 –20.30 Uhr für eine Unkostenpauschale von 50,-Euro je eingewiesener Person in einer Online-Schulung an.

Zur Erstellung des Zertifikats ist eine vorherige Anmeldung zur Veranstaltung nötig.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der Landesverband BayernIhnen den Zugangslink erst zukommen lassen kann, nachdem sowohl die im Anhang befindliche Anmeldung (bitte nur an gst@vdb-bay.de) als auch die Unkostenpauschale dort eingegangen ist.

Anlage:Anmeldeformular

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Neuigkeiten aus Berlin
Nr. 45/2021 vom 27.05.2021

[box] Aktuelle Regeln zur Maskenpflicht
[/box]

Bei sinkenden Infektionszahlen ändert sich die Maskenpflicht in Therapiepraxen.


Die FFP2 Maske ist in einer Heilmittelpraxis für Patienten Pflicht, wenn im Landkreis oder einer Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen eine Inzidenz von 100 überschreitet.


Sinkt die Inzidenz unter 100 und der Landkreis oder die Stadt hebt die Bundesnotbremse auf, gilt der BGW Arbeitsschutzstandard vom 06.04.2021.


BGW Arbeitsschutzstandard vom 06.04.2021 zur Maskenpflicht

„Mund-Nasen-Schutz und persönliche Schutzausrüstung

Aufgrund der aktuellen Pandemielage ist bis auf Weiteres Folgendes umzusetzen: Beschäftigte tragen in den Räumen der Praxis mindestens einen Mund-Nasen-Schutz. Bei unmittelbarem, engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Meter zu Patientinnen oder Patienten ist eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil – zu tragen. Nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung sind außerdem Schutzkleidung und Augenschutz notwendig.


Darüber hinaus sind weitreichendere Regelungen der Länder oder des Bundes verpflichtend und ebenfalls von Arbeitgebern sowie Arbeitgeberinnen umzusetzen.
Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken sind nach Herstellerangaben zu verwenden und zu wechseln.
Bei Durchfeuchtung sind sie sofort zu wechseln. Die Praxisleitung hat den Beschäftigten den Mund-Nasen-Schutz und die persönliche Schutzausrüstung wie etwa Atemschutzmasken, Schutzkittel und -handschuhe sowie Augenschutz in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten sind im Umgang damit zu unterweisen.
Die Verwendung von Atemschutzmasken führt zu erhöhten Belastungen. Es wird empfohlen, die Tragezeiten/Belastungen durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Pausen zu reduzieren“.
PatientInnen sowie weitere Personen tragen in den Praxisräumen einen Mund-Nasen-Schutz nach den jeweiligen Verordnungen der Länder.
(Quelle: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für therapeutische Praxen für Physiotherapie, medizinische Massage, Ergotherapie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie (Stand: 06. April 2021))
https://vdb-physio.de/corona/neuer-arbeitsschutzstandard-fuer-therapiepraxen/

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(Kein Titel)

Sehr geehrte Mitglieder,

aufgrund der hohen Nachfrage haben wir unser Rundschreiben vom 25.03.2021 noch einmal aktualisiert und um die neuen Verfahren der Ausstellung von Testbescheinigungen ergänzt. (aktualisiertes Rundschreiben)

Da unser Emailanhang mit sämtlichen Informationen zu groß werden würde, haben wir unserem Anschreiben Links beigefügt, über die Sie direkt auf entsprechende Informationen geleitet werden.

 Anlagen allgemein:
0Coronavirus-Testverordnung – Test V vom 08.02.2021
1Einverständnisserklärung – Abstrich Corona-Test
2Abstrichentnahme
4Anlegen Hygienekleidung
5Bescheinigung über den Nachweis eines negativen/positiven Antigentest
6Testnachweis / Protokoll
 Anlagen KV WL:
1Anschreiben KVWL Test V_08.03.2021
2Aufbaubeispiel Abrechnungsdatei Test V_08.03.2021
3Datenblatt Corona-Test V_08.03.2021
4KBV-Vorgaben Leistungserbringer 08.03.2021
5Kurzanleitung Cryptshare
7Corona-Test V Übersicht für NICHT-Mitglieder
8Anforderungsformular Muster OEGD

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