Mitgliederrundschreiben Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Liebes VDB-Mitglied,

heute informieren wir über ein weiteres interessantes Thema.

Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung veröffentlicht        

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Folgende Regelungen gelten ab dem heutigen 30.06.2022 für physiotherapeutische Praxen:

– Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung i.V.m. § 23 IfSG haben weiterhin asymptomatische Personen Anspruch darauf, getestet zu werden, wenn Sie in einer Praxis sonstiger humanmedizinischer Heilberufe tätig sind.

– § 6 Abs. 4 der Verordnung regelt die Anzahl der Tests, die erstattet werden können. Hier bleibt die Regelung bestehen, dass im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzepts bis zu 10 PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung je in der Einrichtung tätigen Person pro Monat beschafft und genutzt werden können.

– Die Erstattung der Sachkosten der Beschafften Tests nimmt § 11 der Verordnung auf. Hier ist nun für die Beschafften Tests eine Pauschale von 2,50 Euro erstattungsfähig.

– Mitarbeiter, die in Pflegeheimen eingesetzt werden und nicht in der Praxis getestet werden, benötigen für einen kostenlosen Test in einem Testzentrum eine Bestätigung des Pflegeheims. Hier muss bestätigt werden, dass der Therapeut als Besucher in das Pflegeheim muss.

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