Corona-Schutzverordnung und Corona-Betreuungsverordnung Inkrafttreten am 11.01.2021

Anknüpfend an den Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder vom 5. Januar 2021 hat die Landesregierung aktuell die Corona-Schutzverordnung und die Corona-Betreuungsverordnung zum 11. Januar 2021 angepasst. Sie finden die neue Corona-Schutzverordnung (Anlage 1) und Corona-Betreuungsverordnung (Anlage 2) anbei.

Beide Verordnungen treten am 11. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.

Wesentliche Änderungen in der Corona-Schutzverordnung:

Die bekannten Schließungen und Einschränkungen aus dem November und Dezember wurden bis zum 31. Januar 2021 verlängert.

Weitere Änderungen sind insbesondere:

  • § 1 Abs. 4: Die Regelungen zu Betrieben und Arbeitswelt bleiben grundsätzlich unverändert. Der Appell an Arbeitgeber, „Heimarbeit“ zu nutzen wird durch eine Ergänzung in dem§ § 2 folgenden Satz verstärkt: „…Insbesondere sollten nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden möglichst vermieden (zum Beispiel durch die Nutzung besonderer Schutzeinrichtungen und großzügige Nutzung von Heimarbeit),“.
  • § 2 Abs. 2: Kontaktbegrenzung grundsätzlich auf das Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann (Nr. 1a).
  • § 7 „Weitere außerschulische Bildungsangebote“: Ergänzt wird ein neuer Abs. 1b, der Ausnahmen von grundsätzlichem Verbot von Präsenzangeboten vorsieht. U.a. kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen für berufsbezogene Bildungsangebote, wenn diese nicht ohne schwere Nachteile (Versäumen von Prüfungen, Verlust von Ausbildungsfinanzierungen und so weiter) für die Teilnehmer entweder ohne Präsenz durchgeführt oder auf einen Zeitpunkt nach dem 31. Januar 2021 verschoben werden können.

Hinweis: Betriebliche und überbetriebliche praktische Ausbildung bleibt unverändert erlaubt (durch die explizite Nennung in § 1 Abs. 4)

  • § 14 „Gastronomie“: Der Betrieb von „Kantinen, Mensen“ wird analog zu dem von Restaurants etc. durch eine entsprechende Ergänzung in Abs. 1 Satz 1 untersagt. Lt. Satz 2 dürfen allerdings „Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen…ausnahmsweise dann zur Versorgung der Beschäftigten bzw. der Nutzerinnen und Nutzer der Bildungseinrichtungen betrieben werden, wenn sonst die Arbeitsabläufe bzw. ein nach dieser Verordnung zulässiger Bildungsbetrieb nicht aufrechterhalten werden könnten“.

Hinweis: Hier wurde aus politischen Gründen eine Formulierung äußerst eng am Wortlaut des o.g. Bund-Länder-Beschlusses vom 5.1. gewählt. Diese lässt auch Spielraum für einen notwendigen Kantinenbetrieb. Lt. Bund-Länder-Beschluss bleibt „die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken“ zulässig. In der Verordnung ist die bisherige Regelung zum „Außer-Haus-Verkauf“ für Restaurants etc. in Abs. 2 beibehalten worden, wobei nun unklar ist, wie dies für Kantinen auszulegen ist.

Ergänzender Hinweis: Das Thema „Bewegungsradius von 15 km um den Wohnort“ ist nicht in die Verordnung aufgenommen worden.

Wesentliche Änderungen in der Corona-Betreuungsverordnung:

In der Corona-Betreuungsverordnung wird das umgesetzt, was bereits zum Kita- und Schulbetrieb angekündigt worden war.

  • § 1 „Schulische Gemeinschaftseinrichtungen“, Abs. 11 neu: In der Zeit vom 11. bis 31. Januar 2021 sind schulische Nutzungen, u.a. Unterricht, untersagt. Ausnahmen sind u.a. ein schulisches Betreuungsangebot. Dies ist ausdrücklich für alle Schüler bestimmt, die nach Erklärung ihrer Eltern nicht zuhause betreut werden können. Die oberen Schulaufsichtsbehörden können im Einzelfall Ausnahmen v.a. für Abschlussklassen oder für die Erbringung von Leistungsnachweisen zulassen.
  • § 2 „Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen“: Zugelassen ist nur noch der „eingeschränkte Pandemiebetrieb“. Die Betreuung hat in festen Gruppen zu erfolgen. Die individuellen Betreuungszeiten werden um 10 Stunden eingeschränkt (Betreuungsvertrag von 25 Stunden auf 15; Betreuungsvertrag von 35 Stunden auf 25; Betreuungsvertrag von 45 Stunden auf 35). Die Einrichtung kann auch auf eine Einschränkung verzichten oder eine Einschränkung in einem geringeren Umfang vornehmen. In der Kindertagespflege erfolgt die Betreuung der Kinder im zeitlichen Umfang der Betreuungsverträge.

Hinweis: Eine Ausnahme zu Einschränkungen der Betreuungszeiten kann lt. Abs. 6 auch in Fällen zugelassen werden, „in denen eine besondere Härte für Eltern oder Kinder entsteht, die sich durch außergewöhnliche, schwerwiegende und atypische Umstände objektiv von den durch die Einschränkungen des Betreuungsangebotes allgemein entstehenden Härten abhebt“. Aus unserer Sicht sind damit ausdrücklich nicht die grundsätzlichen Probleme mit der Vereinbarkeit von Beruf und Familie durch die Corona-bedingte Einschränkung des Kita-Angebotes gemeint.

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