Rundschreiben vom 14.01.2021

  • Coronaregionalverordnung zur Umsetzung der 15-km-Regelung in Hotspots gültig ab 12.01.2021 (Anlage 1, Begründung Anlage 2)
  • Coronaeinreiseverordnung – CoronaEinrVO gültig ab 13.01.2021 (Anlage 3)
  • FFP2 Maskenpflicht in Bayern – Presseinformationen Land NRW
  • Corona-Fall bei Praxisinhaber/Mitarbeiter – Meldung bei der Berufsgenossenschaft (BGW)
  • Sicherheitsrisiken von elektrisch höhenverstellbaren Behandlungsliegen (Anlage 4)

Coronaregionalverordnung zur Umsetzung der 15-km-Regelung in Hotspots

das Land hat mit Wirkung zum heutigen 12. Januar 2021 eine Verordnung zur Umsetzung der 15-Kilometer-Regelung in Hotspots („Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch einen eingeschränkten Bewegungsradius für Freizeitaktivitäten in Regionen mit erhöhter Infektionszahlen – Coronaregionalverordnung“) erlassen (Anlage 1).

Die neue Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen durch einen eingeschränkten Bewegungsradius gilt ab dem 12. Januar 2021 in den namentlich genannten Regionen mit erhöhtem und diffusem Infektionsgeschehen. Dies fußt auf dem Bund-Länder-Beschluss vom 5. Januar 2021. In der Corona-Schutzverordnung war die 15-km-Regelung nicht aufgenommen worden.

Hinweis: Die Regelung sieht keinen Automatismus für Gebiete mit einer Inzidenz von über 200 vor. Gebiete, für die die Beschränkungen gelten, sind in der Verordnung genannt; eine Beendigung der Einschränkungen für Gebiete bzw. die Aufnahme weiterer Gebiete muss dementsprechend über eine Änderung der Verordnung erfolgen.

Zentrale Regelungen:

Die Verordnung gilt gem. § 1 Abs. 1 im Gebiet:

  • des Kreises Höxter
  • des Kreises Minden-Lübbecke
  • des Oberbergischen Kreises
  • des Kreises Recklinghausen

Es gelten folgende Beschränkungen für Bewegungen aus den und in die betroffenen Gebiete (§ 1 Abs. 2 + 3):

  • Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in einem in Absatz 1 genannten Gebiet liegt, dürfen dieses Gebiet nur verlassen, soweit dabei ein Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie ab der Grenze des eigenen Heimatorts (politische Gemeinde) nicht überschritten wird.
  • Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht in einem in Absatz 1 genannten Gebiet liegt, dürfen dieses Gebiet nur aufsuchen, soweit dabei ein Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie ab der Grenze des eigenen Heimatorts (politische Gemeinde) nicht überschritten wird.

Es sind einige Ausnahmen vorgesehen (§ 1 Abs. 4), zu denen u.a. die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen (Nr. 6), die Erledigung beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher und vergleichbarer Besorgungen (Nr. 1) und der Besuch der Schule, der Kita bzw. der Notbetreuung (Nr. 2) gehört sowie Verstöße gegen die Coronaregionalverordnung werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet (§ 3).

Die Verordnung tritt am 12. Januar in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft (§ 4).

In einer Begründung (Anlage 2) werden die Regelungen ausführlich erläutert. Ausgeführt wird u.a., dass die Angemessenheit der Regelung durch eine fortlaufende Beobachtung des Infektionsgeschehens in den betroffenen Gebieten gesichert wird. Unterschreitet der Infektionswert die Schwelle von 200 nachhaltig – also für mehrere Tage mit entsprechender Tendenz – sollen die Regelungen wieder aufgehoben werden. Hingewiesen wird u.a. auf weitere Kommunen mit einem Inzidenzwert von über 200, deren Zahlen aber nicht belastbar seien. Über die Aufnahme der genannten Städte soll daher in den nächsten Tagen gesondert entschieden werden.

Änderungen der Corona-Einreiseverordnung zum 13. Januar 2021
Aktuell hat die Landesregierung erneut Änderungen an dieser Verordnung vorgenommen. Anbei finden die ab 13. Januar 2021 gültige Corona-Einreiseverordnung (Anlage 3)
An der Systematik der Einreiseregelungen hat es keine Änderungen gegeben. Jedoch gilt die zunächst nur für Ein- und Rückreisende aus dem Vereinigtem Königreich und Südafrika strengere Absonderungs- und Testpflicht gemäß §§ 1, 2 jetzt auch für Ein- und Rückreisende aus Irland. Hintergrund sind lt. der o.g. Begründung die neuartigen Corona-Mutationen, die nun auch in Irland festgestellt wurden.

FFP2 Maskenpflicht in Bayern – Presseinformation aus NRW

Im Bundesland Bayern gilt ab 18.01.2021 eine FFP2 Maskenpflicht in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln. Lauf Presseinformationen soll in NRW das auch angedacht sein. Dies würde bedeuten, dass Besucher unserer Praxen, FFP2 Masken tragen müssen. Für Therapeuten gilt das obligatorisch, sowie dann auch für med. Hilfspersonal.

Corona-Fall bei Praxisinhaber/Mitarbeiter – Meldung bei der Berufsgenossenschaft (BGW)

Wir weisen dringend darauf hin, dass ein Corona Verdacht bzw. eine Corona Erkrankung des Praxisinhabers bzw. Mitarbeiters bei der Berufsgenossenschaft gemeldet werden soll.. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen das wir zu den gefährdeten Berufsgruppen gehören, und somit ein direkter Nachweis einer Infektion im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit nicht erbracht werden muss. Somit ist Corona Berufserkrankung, und ist leistungsmäßig über die BGW abgesichert! Dies gilt nicht nur für die therapeutischen Mitarbeiter, sondern für alle Mitarbeiter in der Praxis!

Sicherheitsrisiken von elektrisch höhenverstellbaren Behandlungsliegen

Die für Medizinprodukte zuständigen Obersten Landesbehörden und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) informieren über Sicherheitsrisiken von elektrisch höhenverstellbaren Untersuchungs- und Behandlungsliegen und aktualisierten Verpflichtungen für Hersteller. Wir weisen in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich auf die Verpflichtung der Betreiber hin.

Detaillierte Infos finden sie im Anhang. (Anlage 4)

Die aktuellen Empfehlungen des BfArM in Kurzform finden sie hier:

https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/therapieliegen_update.html

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