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Corona: 5. Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus + Ankündigung Kita-Öffnung

Corona: 5. Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus + Ankündigung Kita-Öffnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

aktuell hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) die „Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2“ erlassen (Anlage 1). Das betrifft die folgenden Verordnungen:

  • Corona-Schutzverordnung (Anlage 2 + Anlage 3), zuletzt Rundschreiben GF LV – 232/20 vom 18. März 2020
  • Corona-Einreiseverordnung (Anlage 4), zuletzt Rundschreiben GF LV – 229/200 vom 15. Mai 2020
  • Corona-Betreuungsverordnung (Anlage 5 + Anlage 6), zuletzt Rundschreiben GF LV – 224/20 vom 9. Mai 2020

Hinweis: Alle Änderungen erfolgen zum 20. Mai 2020 (Ausnahme: eine Änderung in der Corona-Betreuungsverordnung erst zum 28. Mai). Die Geltungsdauer aller drei Verordnungen wurde verlängert, sie gelten nun jeweils bis zum 5. Juni.

Corona-Schutz-Verordnung:

Neben kleineren Anpassungen und redaktionellen Änderungen beinhaltet die Corona-Schutzverordnung nun unter anderem Klarstellungen für standesamtliche Trauungen (§ 13 Abs. 6). Erlaubt wird wieder das Picknicken; das Grillen im öffentlichen Raum bleibt untersagt (§ 10 Abs. 7 Satz 1).

Der Betrieb von Tattoo- und Piercingstudios wurde wieder erlaubt (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5).

In § 14 („Gastronomie“) wird durch Ergänzung in Abs. 3 klargestellt, dass „andere Veranstaltungen…“ in gastronomischen Betrieben bis auf Weiteres nicht zulässig sind (Abs. 3 Satz 2 neu), sowie durch Ergänzung des neuen Abs. 4 klargestellt, dass die „vorstehenden Regelungen“ entsprechend gelten für die Vermietung von Räumlichkeiten ohne gastronomischen Service, wenn dieser durch Dritte (Catering) oder den Mieter selbst erfolgt.

Die Regelungen zum Unterricht und Proben in atmungsintensiven Fächern im Musikbereich (§ 7 Abs. 2 Satz 2; § 8 Abs. 2 Satz 2) wurden angepasst. Die Nutzung von Duschen und Umkleiden in Fitnessstudios wurde unter Auflagen erlaubt (Abschnitt VII Nr. 5 der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur Corona-Schutzverordnung).

Bildungsveranstaltungen in Schulen sind nun wieder grundsätzlich möglich (§ 7 Abs. 4 neu).

Corona-Einreiseverordnung:

Vorgenommen wurde eine Klarstellung in Bezug auf das Staatenprivileg für Arbeitskräfte aus EU-Ländern und weiteren Staaten (§ 2 Abs. 3 Satz 1). Klar ist damit, dass die Vorgaben des § 2 Abs. 3 Satz 1 nicht für jene Personen gelten, die aus einem in § 1 Abs. 4 genannten Staat kommen und damit von der grundsätzlichen 14-tägigen Quarantänepflicht ausgenommen sind.

Corona-Betreuungsverordnung + Ankündigung Kita-Öffnung:

Änderungen – neben solchen eher redaktioneller Art – erfolgen zu den Nutzungsmöglichkeiten der Schulen für außerschulische Angebote (§ 1 Abs. 4).

In der zweiten Stufe zur weiteren Öffnung der Kitas ab 28. Mai werden nun alle Kinder, die am
1. August 2020 schulpflichtig oder im Schuljahr 2020/21 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, erfasst (§ 2 Abs. 5). Zur ersten Stufe zum
14. Mai 2020 vgl. Rundschreiben GF LV – 224/20 vom 9. Mai 2020. Diese ersten Schritte zur Kita-Öffnung sind zwar positiv, sie stellen aber noch keine wesentliche Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie dar. Ziel dieser Schritte ist insbesondere, Kinder mit besonderem Förderbedarf oder vor dem Übergang in Schule zu unterstützen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Umfang der Betreuung davon abhängen kann, ob z.B. ausreichende Räumlichkeiten oder genügend pädagogisches Personal zur Verfügung stehen.

Hinweis: Sehr zu begrüßen ist die heutige Ankündigung der Landesregierung, eine Öffnung für alle Kita-Kinder zum 8. Juni 2020 im Rahmen eines „eingeschränkten Regelbetriebs“ (statt der bisherigen „erweiterten Notbetreuung“) vorzunehmen. Das Betretungsverbot für Kitas und Kindertagespflege wird aufgehoben; die bisherige Notbetreuung wird aufgelöst. Auch im „eingeschränkten Regelbetrieb“ wird es laut Minister Stamp quantitative und qualitative Einschränkungen geben, z.B. im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Betreuung (i.d. R. von 35, 25 und 15 Stunden pro Woche statt 45, 35, 25 – Ausnahmen nach oben und unten im Einzelfall möglich). Der eingeschränkte Regelbetrieb ab dem 8. Juni gilt auch für Kinder, deren Eltern in der bisherigen Notbetreuung im Einzelfall eine umfangreichere Betreuung in Anspruch nehmen. Sobald die rechtlichen Grundlagen für den „eingeschränkten Regelbetrieb“ geschaffen sind, werden wir Sie informieren.

Mit freundlichen Grüßen

unternehmer nrw

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