Regelungen für den Heilmittelbereich aufgrund der COVID-19-Pandemie, gültig ab 01.01.2021, Stand: 14.12.2020

Die „Sonderregelung aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 (Corona)“ des GKV-Spitzenverbandes und der Kassenverbände, gültig bis 31.12.2020, wurden neu gefasst.

  • Die Hygienepauschale läuft gem. Rechtsverordnung (§ 2 Abs.7 der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung) zum 31.12.2020 aus. Die Pauschale wird nur für Verordnungen vergütet die bis zum 31.12.2020 gegenüber den Krankenkassen abgerechnet sind. Maßgeblich ist das Datum des Vollständigen Rechnungseingangs bei der Krankenkasse!! Bitte fragen sie bei ihrem Abrechnungsdienstleister nach, wann die Rezepte bei ihm eingegangen sein müssen.
  • Ab 01.01.2020 beträgt die Beginnfrist der Heilmittelbehandlung 28 Kalendertage
  • Genehmigungsverfahren entfallen
  • Eine Videobehandlung ist bis zum 31.03.2020 für vertragsärztlichen Heilmittelverordnungen

o Stimm-, Sprech-, Sprachtherapie mit Ausnahme der Schlucktherapie,

o Ergotherapie,

o Physiotherapie für die Übungsbehandlung gemäß § 19 Absatz 3 Nummer 1a, für die allgemeine Krankengymnastik (KG und KG-Atemtherapie) gemäß § 19 Absatz 3 Nummer 3a sowie für die Krankengymnastik-Mukoviszidose gemäß § 19 Absatz 3 Nummer 3c,

möglich

  • Bei nicht richtlinienkonform ausgestellten Heilmittelverordnungen zwischen dem 18.02.2020 und dem 31.12.2020 (Verordnungsdatum) können die Leistungserbringer notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen an den von der Vertrags(zahn)ärztin oder vom Vertrags(zahn)arzt auf dem Verordnungsblatt gemachten Angaben (mit Ausnahme der Angaben „Art des Heilmittels“, Hausbesuch und „Verordnungsmenge“) selbst vornehmen. Einer Änderung bzw. Ergänzung der Verordnung durch die Vertrags(zahn)ärztin oder den Vertrags(zahn)arzt bzw. einer Rücksprache mit der Vertrags(zahn)ärztin oder dem Vertrags(zahn)arzt bedarf es hierzu nicht. Die Änderung bzw. Ergänzung ist auf der Rückseite des Verordnungsblattes unten links kurz zu begründen und mit Datum und Handzeichen des Leistungserbringers zu versehen. Entsprechende Verordnungen müssen bis zum 30.09.2021 abgerechnet werden.
  • Bei nicht richtlinienkonform ausgestellten Heilmittelverordnungen, die ab Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinien zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.03.2021 ausgestellt sind, empfehlen die Krankenkassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband, die Einhaltung der Anforderungen zur Änderung von Heilmittelverordnungen gemäß der Anlage 3 zur HeilM-RL sowie die Einhaltung der vertraglichen Vorgaben hinsichtlich der Korrekturmöglichkeiten, mit Ausnahme der Angaben „Art des Heilmittels“, „Hausbesuch“ und „Verordnungsmenge“, nicht zu prüfen. Ungeachtet gelten die jeweils vertraglich vereinbarten „Korrekturzeitpunkte“ (Anmerkung: Hier gilt: bis zur Abrechnung mit der Krankenkasse).

ACHTUNG: Bei dem letzten Absatz handelt es sich um „Empfehlungen“, d.h. die einzelnen Krankenkassen müssen sich nicht danach richten!!!

Den vollständigen Text entnehmen sie bitte der Anlage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 3 zur HeilM-RL: Anforderungen zur Änderung von Heilmittelverordnungen

Diese Anlage stellt die Anforderungen der §§ 13 und 16 dieser Richtlinie in einer Übersicht zusammen. Sie bildet für die hier aufgelisteten Fälle die Grundlage für die formale Überprüfung der vom Arzt oder der Ärztin ausgestellten Verordnung durch die Therapeutin oder den Therapeuten. Bei inhaltlichen Auslegungsfragen zu einzelnen Angaben in dieser Tabelle sind die Ausführungen in den §§ 13 und 16 der Heilmittel-Richtlinie maßgeblich.

In der Tabelle ist dargestellt, in welchen Fällen von unvollständigen oder fehlerhaften Angaben auf der Verordnung gemäß Heilmittel-Richtlinie eine Änderung notwendig ist und in welcher Form diese Änderung erfolgen muss. Sofern Änderungen eine neue Unterschrift durch die Ärztin oder den Arzt erfordern, so sind diese mit Datumsangabe auf der Verordnung vorzunehmen. Darüber hinaus enthalten die Verträge nach § 125 SGB V Regelungen zu den notwendigen Angaben auf der Heilmittelverordnung, die von der Therapeutin oder dem Therapeuten ebenfalls zu beachten sind.

Angabe auf der Verordnung

Änderung nur mit erneuter Arztunterschrift und      Datumsangabe Änderung nur im Einvernehmen mit Arzt ohne erneute Arztunterschrift Änderung nach Information an Arzt ohne erneute Arztunterschrift
a. Personalienfeld

(fehlt, unvollständig oder unplausibel)

X
b. Heilmittelbereich X
c. Hausbesuch bei Änderung auf „ja“ X
d. Therapiebericht X
e. Kennzeichnung eines dringlichen Behandlungsbedarfs X

f. Anzahl der Behandlungs- einheiten

fehlt X
bei Überschreitung der zulässigen Höchstmenge je VO

X

g. Heilmittel gemäß dem Katalog

fehlt oder nach Diagnosegruppe nicht verordnungsfähig

X

bei Änderung von Einzel- auf Gruppentherapie

(§ 16 Absatz 6 Satz 2)

X

bei Änderung von Gruppen- auf Einzeltherapie

(§ 16 Absatz 6 Satz 1)

X

h. gegebenenfalls ergänzende Angaben zum Heilmittel X
i. Therapiefrequenz (Angabe auch als Frequenzspanne möglich)

[entfällt für Ernährungstherapie]

X

j. Diagnosegruppe X
k. konkrete(n) behandlungs- relevante(n) […] Diagnose(n) X
l. Leitsymptomatik nach HeilM- Katalog(buchstabencodiert oder Klartext) […] X

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