(Kein Titel)

Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Die Änderung des Infektionsschutzgesetz tritt am Samstag, 24.04.2021, 0:00 Uhr in Kraft.

Das wichtigste zuerst: unsere Praxen können geöffnet bleiben!

Aber: FFP2 Masken (oder vergleichbar z.B. N95) sind von allen, auch Patienten, zu Tragen. Eine vorherige Testpflicht gilt nicht für medizinisch und therapeutische Behandlungen (siehe unten § 28b Nr. 8.). Für Maßnahmen außerhalb von medizinisch/therapeutischen Tätigkeiten gilt dementsprechend eine Testpflicht für die Kunden.

Ob und welche Maßnahmen gemäß § 28b umgesetzt werden müssen, wird nun in den Entscheidungsbereich der Landkreise oder kreisfreien Stadt gelegt.

Das bedeutet, dass jede Praxis die Veröffentlichung des Kreises / der Kreisfreien Stadt verfolgen muss, da nun alles auf die Entwicklung des Inzidenzwertes ausgerichtet ist. Von unserer Seite ist es daher nicht mehr möglich, sie über die Regelungen die in ihrem Kreis/Stadt gelten, zentral zu informieren.

  • 28b

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8.

die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt; wobei Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege durch die Kundin oder den Kunden ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen ist;

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Anlagen:

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html

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