Mitgliederrundschreiben vom 24.01.2021

  • Abrechnung der ab 01.01.2021 gültigen HMR Vordrucken (Rezepte)
  • Corona-Schutzverordnung gültig ab Montag, 25. Januar 2021 (Anlage 1)
  • Welche Maske soll vom Personal/Behandler getragen werden
  • Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) (Anlage 2)

Abrechnung der ab 01.01.2021 gültigen HMR Vordrucken (Rezepte)

In den Seminaren zur neuen Heilmittelrichtlinie haben wir u.a. über die Problematik der Spalte 3 auf der Rückseite der Verordnung berichtet (Leistungserbringer).

Bis zu heute (24.01.2021) konnten keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden.

Wir empfehlen die fertigen neuen Vorordnungen zurzeit nicht abzurechnen bzw. bis zu einer rechtlichen Klärung in der Praxis liegen zu lassen.

Corona-Schutzverordnung, gültig ab 25.01.2021     (Anlage 1)

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft.

Mit der ab 25.01.2021 gültigen Verordnung gilt für Patienten in unseren Praxen die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske! (Anlage3 Hinweisschilder A / B)

Aus infektionsschutzgründen achten sie bitte auch auf die Umsetzung der Abstandsregeln/Maskenregeln in den Pausenräumen und an der Rezeption.

Übersicht über zentrale Änderungen:

Die bekannten Schließungen und Einschränkungen werden bis zum 14. Februar 2021 verlängert.

Weitere Änderungen sind insbesondere:

  • § 1 Abs. 4: Neu gefasst bzw. strukturiert werden die Bestimmungen für Unternehmen etc. und die Arbeitswelt. Expliziter Bezug wird dabei auf die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes (vgl. GF LV – 036/21 vom 20. Januar 2021) genommen.
    (4) Für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber ergeben sich für die Arbeitstätigkeit einschließlich der betrieblichen und überbetrieblichen praktischen Ausbildung die Vorgaben zum Infektionsschutz aus den Anforderungen des Arbeitsschutzes, insbesondere den Vorgaben zur Kontaktreduzierung im Betrieb, zum Angebot von Heimarbeit sowie zur Verpflichtung des Arbeitsgebers zur Bereitstellung von Masken und der Verpflichtung der Beschäftigten zum Tragen der Masken aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. Januar 2021 ([BAnz AT Datum Nummer]), und weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften. Im Kontakt zwischen Beschäftigten und Kundinnen, Kunden oder ihnen vergleichbaren Personen sind darüber hinaus die Regelungen dieser Verordnung zu beachten. Unabhängig von solchem Kontakt ist in geschlossenen Räumen mindestens eine Alltagsmaske nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu tragen unter Ausnahme des konkreten Arbeitsplatzes, sofern dort ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; weitergehende Pflichten zum Maskentragen aus den vorgenannten arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften oder konkreten behördlichen Anordnungen bleiben unberührt.

Hinweis – bzgl. Maskenpflicht gilt somit: Nach der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung ist dann eine medizinische Maske zu tragen, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung oder der Mindestabstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann oder mit erhöhtem Aerosolausstoß zu rechnen ist. Ansonsten greift die hier zitierte Regelung der Corona-Schutzverordnung.

  • § 3 „Alltagsmaske, medizinische Maske“: In § 3 wird nun zwischen Alltagsmasken (bisherige Definition bleibt) und medizinischen Masken unterschieden. Medizinische Masken im Sinne der Verordnung sind „sogenannte OP-Masken, Masken des Standards FFP2 oder diesen vergleichbaren Masken (KN95/N95)“.

Eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht nach Abs. 2 in geschlossenen Räumlichkeiten der in § 11 Abs. 1-3 genannten Handelseinrichtungen, in unseren Praxen, in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen, bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen sowie während Gottesdiensten. Im Übrigen bleiben die Regelungen zum Tragen einer Alltagsmaske bestehen (nun Abs. 2a).

Hinzu kommen u.a. Änderungen bzgl. Gottesdiensten (§ 1 Abs. 3), die Aufhebung des Verbots des Verzehrs von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum (§ 2 Abs. 5 alt, § 11 Abs. 5 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Satz 4) sowie eine Ergänzung bzgl. Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden bei Inzidenzwerten unter 200 (§ 16 Abs. 2).

Welche Maske soll vom Personal/Behandler getragen werden

Zu der Frage welche Maske in den Praxen von dem Behandler getragen werden muss, ein Auszug aus dem Arbeitsschutzstandart Physiotherapie von der BGW:

„Aktualisiert am 20.07.2020:

Wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden kann, müssen sie in den Praxisräumen Mund-Nasen-Bedeckungen tragen.

Bei therapeutischen Tätigkeiten im Kopf- bzw. Ausatembereich wird empfohlen, dass Beschäftigte eine Atemschutzmaske (mindestens FFP2-Maske) tragen, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild.

Wenn die Patientin oder der Patient keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, müssen Beschäftigte immer mindestens FFP2-Masken tragen, plus Schutzbrille oder Gesichtsschild.

Zum Schutz der Patientinnen und Patienten dürfen Atemschutzmasken kein Ausatemventil enthalten.

Vor und nach jedem Patientenkontakt sind die Hände zu desinfizieren. Wegen der hohen Hautbelastung durch intensives Händedesinfizieren und -waschen muss auf Hautschutz und Hautpflege geachtet werden.

Händedesinfektion ist dem Händewaschen vorzuziehen, da es hautschonender ist.

Das Händedesinfektionsmittel muss mindestens „begrenzt viruzid“ sein.

Das gleichzeitige Behandeln mehrerer Patienten und Patientinnen von einer beschäftigten Person ist nur unter konsequenter Beachtung der Schutzmaßnahmen möglich:

  • gereinigte/unbenutzte Arbeitsmaterialien je Patientin oder Patient verwenden
  • Schutzabstand von 1,5 Metern, soweit möglich, einhalten
  • persönliche Hygiene, Händedesinfektion, Wechsel der Mund-Nasen-Bedeckung bzw. Atemschutzmasken beachten

Eine Bewirtung wird nicht empfohlen. Es sind zum Schutz von Patienten, Patientinnen und Beschäftigten notwendige Hygieneauflagen (Händehygiene und Mund-Nasen-Bedeckungen) strikt einzuhalten.

Auch Zeitschriften sollen nur unter Hygieneauflagen (bei Beschäftigten: Händehygiene nach Kontakt) zur Verfügung gestellt werden.“

Hier die Links zu dem Thema:

Allgemeine Seite:

http://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Logo-Physio-Ergo-Corona_node.html

Arbeitsschutzstandart Physiotherapie:

https://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Branchenartikel/SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard-Physiotherapie_Download.pdf?__blob=publicationFile

 

Corona-Arbeitsschutzverordnung  (Corona-ArbSchV)

Diese Verordnung wird für unseren Bereich in weiten Teilen nicht zutreffen.

Die Praxen sollten aber für eine Aktualisierung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung sorgen! (siehe Nr.2 / §2Abs.1)

Das Bundesarbeitsministerium hat den Entwurf (Anlage 2) einer Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV), welche bis zum 15. März 2021 befristet ist, vorgelegt. Der Entwurf am 20.01.2021 in die Kabinettssitzung der Bundesregierung eingebracht worden und ersetzt den bisherigen. Das Bundeskabinett wird den Entwurf im Kabinett verabschieden.

Der Entwurf enthält folgende wesentliche Regelungen:

I. Maßnahmen zur Kontaktreduzierung im Betrieb (§ 2 Corona-ArbSchV-E)

1. Regelung zur verstärkten Nutzung der Arbeit in mobiler Arbeit bzw. im
Homeoffice (§ 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV-E)

Arbeitgeber haben danach den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (§ 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV-E). Nur wenn zwingende betriebliche Gründe entgegensprechen, soll von einer Verlagerung dieser Tätigkeiten abgesehen werden können.

Hierdurch sollen Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduziert werden. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu nutzen. Diese Verpflichtung kann die zuständige Behörde mit Verwaltungszwang vom Arbeitgeber einfordern und ggf. eine Umsetzung im Wege einer einstweiligen Anordnung erzwingen. Arbeitnehmer sind demgegenüber nicht verpflichtet, das arbeitgberseitige Angebot anzunehmen.

2. Aktualisierung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (§ 2 Abs. 1
Corona-ArbSchV-E)

Arbeitgeber haben die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu aktualisieren und zu dokumentieren    (§ 2 Abs.1 Corona-ArbSchV-E). Die Maßnahmen im Hinblick auf die Gefährdungsbeurteilung (§ 2 Abs.1 Corona-ArbSchV-E) sowie zu betriebsbedingten Personenkontakten (§ 2 Abs. 2 Corona-ArbSchV-E) und Zusammenkünften (§ 2 Abs. 3 Corona-ArbSchV-E) finden sich in vergleichbarer Form in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel. Allerdings führt neue Forderung zur Verwendung von Informationstechnologie zur Reduzierung von Kontakten zu zusätzlichen organisatorischen und materiellen Aufwänden.

3. Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen (§ 2 Abs. 2
Corona-ArbSchV-E)

Arbeitgeber haben alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.

4. Einschränkung von Zusammenkünften im Betrieb (§ 2 Abs. 3 Corona-ArbSchV-E)

Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sollen nach der Verordnung auf das betriebsnotwendige Minimum reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologien zu ersetzen werden (§ 2 Abs. 3 Corona-ArbSchV-E).

5. Regelung zu einer „Mindestraumfläche“ bei Fortsetzung einer Tätigkeit im Betrieb

Der Verordnungsentwurf enthält ferner eine Regelung zu der Zurverfügungstellung einer Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen (§ 2 Abs. 5 Corona-ArbSchV-E). Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so haben Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen (insb. Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen) einen gleichwertigen Schutz sicherzustellen.

6. Festlegung von kleinen Arbeitsgruppe

In § 2 Abs. 6 der Entwurfs der Corona-ArbSchV werden Arbeitgeber bei Beschäftigung von Arbeitnehmer im Betrieb verpflichtet, kleine Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten zu bilden (§ 2 Abs. 6 Corona-ArbSchV-E). Hierdurch soll eine Reduktion der Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf erreicht werden. Zu dem gleichen Zweck sollen Arbeitgeber ihren Beschäftigten zeitversetztes Arbeiten ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten das zulassen.

7. Arbeitgeberseitige Pflicht zur Verfügungstellung von Mund-Nase-Bedeckungen
(§ 3 Corona-ArbSchV-E)

Sofern Arbeitnehmer nicht ins Homeoffice gehen können, müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigte grundsätzlich Mund-Nase-Bedeckungen (sog. Masken) in Form von medizinischen Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zu Verfügung zu stellen (vgl. auch zu den Anforderungen an Schutzmasken s. unser Rundschreiben GFLV – 183/20 vom 12.04.2020).

Dies gilt allerdings nur, wenn

  • die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 nicht eingehalten werden können,
  • wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, oder
  • wenn bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist,

Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Masken zu tragen. Der Verordnungsentwurf enthält zudem eine Auflistung zu dem verkehrsfähigen Atemschutz.

 

Inkrafttreten der Verordnung

  • Am fünften Tag nach der Verkündung (§4 Corona-ArbSchV)
  • Erlass der Verordnung durch BMAS: 1.2021
  • Verkündung im Verordnungsblatt: voraussichtlich 22.1.2021(noch nicht geschehen)
  • Inkrafttreten: voraussichtlich Mittwoch, den 27(?).1.2021
  • Außerkraftreten: 3.2021 (§4 Corona-ArbSchV)

FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung:

https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

Permanentlink zu diesem Beitrag: https://lv-nrw.vdb-physiotherapieverband.de/?p=7605

Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Ihren Besuch stimmen Sie dem zu.